Satzung

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§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Narrenzunft Remsecker Zauberwald“ und hat seinen ständigen Sitz in Remseck am Neckar. Er ist in das Vereinsregister beim Amstgericht Stuttgart einzutragen und führt ab dem Tag der Eintragung die Abkürzung „e. V.“ als Namenszusatz.

§2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung des traditionellen schwäbisch-alemannischen Fasnachtsbrauchtums.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Narrensprüngen in der vereinstypischen Faschingstracht (Häs; s. Geschäftsordnung §4) sowie die Veranstaltung von Faschingsveranstaltungen für Kinder und Erwachsene.

§3 Mittel, Mittelverwendung, Zuwendungen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitgliedschaft – Die Mitgliedschaft der Zunft können alle Personen erwerben, die aktiv und unentgeltlich an der Gestaltung der Fasnacht im Rahmen der in §2 genannten Zwecke mitarbeiten wollen und diese Satzung uneingeschränkt anerkennen.

(2) Passive Mitgliedschaft – Die Mitgliedschaft kann auch erwerben, wer in anderer Weise als in Ziffer (1) der Gestaltung der Fasnacht wohlwollend gegenübersteht. Passive Mitglieder sind beitragszahlende Mitglieder und haben in der Hauptversammlung Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglieder – Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder und sind beitragsfrei. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, wenn diese sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht bekanntgegeben werden.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder
  • durch Ausschluss aus der Narrenzunft.

(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(8) Wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt kann es verwarnt und mit einer Strafe belegt und im schlimmsten Fall sogar ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Narrengericht nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.

§5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird für alle Mitglieder als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Geschäftsordnung schriftlich festgehalten.

(2) Jedes Mitglied muss den für sich geltenden Mitgliedsbeitrag in der festgesetzten Höhe pünktlich entrichten. Die genauen Bestimmungen zu den Zahlungsfristen beschließt die Mitgliederversammlung. Die beschlossenen Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung schriftlich festgehalten.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins, auch im Sinne des §26 BGB, sind der Präsident (= 1. Vorsitzender), der Zunftmeister (2. Vorsitzender), der Schatzmeister, der Chronist und der Häswart. Sie vertreten den Verein gerichtlich.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind bei Geschäften bis zu 100 Euro einzelvertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 100 Euro sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt.

(4) Die Wahl muss geheim erfolgen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. In einem eventuell notwendigen zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(5) Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Jahr zur Vorstandssitzung. Dort berät und entscheidet der Vorstand über für den Verein relvante Dinge.

(7) Vorstandssitzungen müssen auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands zeitnah vom Präsidenten oder dem Zunftmeister einberufen werden.

(8) In Ausnahmefällen können Vorstandsentscheidungen auch im schriftlichen Umlauf erfolgen, sofern eine Vorstandssitzung nicht einberufen werden kann.

(9) Bei Abstimmungen im Vorstand reicht die einfache Mehrheit.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Kassenbericht des Schatzmeisters c) Bericht der Kassenprüfer d) Wahl der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes.

(3) Bei Abstimmungen sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Wenn diese Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Mehrheitsverhältnis festgelegt, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Der Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, insbesonders gefasste Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

(2) Der Ablauf der außerordentlichen Mitgliederversammlung, insbesondere gefasste Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden.

§10 Einladung zur Mitgliederversammlung

(1) Die Einladung zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Versammlungstermin.

(2) Die Einladung muss grundsätzlich den Versammlungsort, den Termin sowie die Tagesordnung enthalten.

§11 Anträge zur Mitgliederversammlung

(1) Anträge zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied in schriftlicher Form stellen.

(2) Der Antrag muss rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein, sodass die Einladungsfrist gemäß §10 Ziff. 1 eingehalten werden kann.

(3) Rechtzeitig eingegangene Anträge in schriftlicher Form müssen grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung behandelt werden.

§12 Kassenprüfung

(1) Die Kasse wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft.

(2) Dazu sind ihnen durch den Schatzmeister sämtliche notwendigen Belege und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.

§13 Narrengericht

(1) Das Narrengericht entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Das Narrengericht entscheidet mindestens einmal pro Quartal über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Entscheidung kann im schriftlichen Umlauf erfolgen.

(3) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt anfangs für ein Jahr auf Probe. Das vorläufige Mitglied hat volle Mitgliedsrechte, außer der aktiven Teilnahme an Veranstaltungen und Umzügen als Hästräger. Die endgültige Aufnahme erfolgt gemäß Ziff. 1.

(4) Das Narrengericht entscheidet über Verwarnungen und Bestrafungen gemäß §4 Ziff. 8.

(5) Eine Verwarnung und ggf. Bestrafung erfolgt situationsbedingt und nach Ermessen des Narrengerichts. Der Vorstand wird die Mitglieder in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen seines Vorstandsberichts über Verwarnungen und Bestrafungen informieren.

(6) Eine Verwarnung erfolgt, wenn das Narrengericht in einfacher Mehrheit dafür stimmt.

(7) Ob die Verwarnung mit einer Strafe verbunden wird, wird in einer weiteren Abstimmung des Narrengerichts entschieden. Für eine Entscheidung und Festlegung des Strafmaßes ist Einstimmigkeit erforderlich.

(8) Vor der Beschlussfassung erhält das Zunftmitglied Gelegenheit, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

(9) Die Verwarnung und ggf. Bestrafung ist zu begründen und dem Zunftmitglied formlos bekanntzugeben. Gegen die Verwarnung und ggf. Bestrafung kann das Zunftmitglied innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Berufung einreichen. Über die Berufung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

(10) Das Narrengericht besteht aus dem Vorstand.

§14 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident führt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Narrenzunft und repräsentiert die Narrenzunft nach außen z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen oder gegenüber Behörden.

(2) Sämtliche Veranstaltungen des Vereins werden durch ihn bzw. durch einen von ihm bestimmten Vertreter geleitet.

(3) Bis zu einem Betrag von 100,00 € hat der Präsident Handlungsfreiheit. Muss den Vorstand jedoch zeitnah über etwaige Ausgaben informieren.

§15 Aufgaben des Zunftmeisters

(1) Der Zunftmeister vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit in sämtlichen Angelegenheiten.

(2) Bis zu einem Betrag von 100,00 € hat der Zunftmeister Handlungsfreiheit. Muss den Vorstand jedoch zeitnah über etwaige Ausgaben informieren.

 

§16 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister hat die Kasse und sämtliches Vermögen des Vereins gewissenhaft und einwandfrei zu führen. Alle steuerlichen Angelegenheiten fallen unter sein Aufgabengebiet. Außerdem verwaltet er die Konten der Narrenzunft.

(2) Den Kassenprüfern muss er durch Vorlage der notwendigen Belege und Unterlagen eine reibungslose Prüfung der Kasse ermöglichen.

(3) Bis zu einem Betrag von 100,00 € hat der Schatzmeister Handlungsfreiheit. Muss den Vorstand jedoch zeitnah über etwaige Ausgaben informieren.

§17 Aufgaben des Chronisten

(1) Der Chronist führt die Chronik des Vereins.

(2) Der Chronist wickelt den Schriftverkehr des Vereins ab und hat dabei die Einhaltung von eventuellen Terminfristen zu beachten.

(3) Außerdem ist er für die Erstellung des Protokolls der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung zuständig.

(4) Bis zu einem Betrag von 100,00 € hat der Chronist Handlungsfreiheit. Muss den Vorstand jedoch zeitnah über etwaige Ausgaben informieren.

§18 Aufgaben des Häswartes

(1) Der Häswart ist für die Lagerung und Verwaltung der vereinseigenen Fasnachtstrachten (Häs), Hästeile, Freizeitbekleidung, Stoffe, Häsmasken, Pins etc. zuständig.

(2) Er ist für die rechtzeitige Aufnahme von Bestellungen und der entsprechenden Koordination mit den Herstellern (Maskenschnitzer etc.) verantwortlich.

(3) Er betreut die Anwärter bzgl. der Bestellung neuer Fasnachtstrachten bzw. der Änderung bereits vorhandener Fasnachtstrachten.

(4) Er kontrolliert die Einhaltung der in der Geschäftsordnung festgelegten Häsordnung des Vereins und weist Mitglieder ggfs. auf Abweichungen hin.

(5) Er übernimmt die Führung der sog. Häsformulare gem. der Geschäftsordnung des Vereins.

(6) Er gibt regelmäßig einen Bericht über den aktuellen Bestand der vereinseigenen sowie der in Privatbesitz befindlichen Fastnachtstrachten und den entsprechenden Bestellungen an den Vorstand ab.

(7) Häs und Häsmasken können in Besitz des Vereins sowie auch im Privatbesitz sein. Vereinseigene Häs und Masken werden gegen eine Pfandgebühr herausgegeben. Soll ein in Privatbesitz befindliches Häs und/oder eine Maske verkauft werden, hat der Verein ein Vorkaufsrecht.

(8) Bis zu einem Betrag von 100,00 € hat der Häswart Handlungsfreiheit. Muss den Vorstand jedoch zeitnah über etwaige Ausgaben informieren.

§19 Haftung

(1) Für Schäden, die ein Mitglied des Vereins vorsätzlich verursacht oder gegenüber einem anderen Mitglied des Vereins bzw. an Gerätschaften und Eigentum des Vereins begeht, haftet das betreffende Mitglied in voller Höhe selbst.

(2) Der Vorstand kann nach intensiver Prüfung des jeweiligen Sachverhalts im Einzelfall eine von der unter Absatz (1) genannten Bestimmung abweichende Regelung beschließen.

§20 Geschäftsordnung

(1) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden muss.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung müssen von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden.

§21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden und muss mindestens mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an

Olgäle-Stiftung für das kranke Kind e.V.

c/o Klinikum Stuttgart / Olgahospital

Kriegsbergstraße 62

70174 Stuttgart

mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§22 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Diese Änderungen sind dem Vereinsregister durch den Vorstand zur Eintragung anzumelden.

§23 Schlussbestimmungen

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§21-79.

Remseck, 07.04.2019