Geschäftsordnung

Download
§1 Präambel (Einleitung)

Die Narrenzunft Remsecker Zauberwald e.V. verpflichtet sich der Förderung und Wahrung des traditionellen schwäbisch–alemannischen Fasnachtsbrauchtums. Sie möchte aktiv dazu beitragen, dass die ursprünglich und teilweise auf vorchristliche Bräuche zurückführende Fasnacht der hiesigen Region auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt. Jedes Mitglied der Narrenzunft ist sich diese ehernen Anspruches bewusst und ist gerne bereit, aktiv an seiner Umsetzung und Ausgestaltung mitzuwirken.

§2 Aufnahme als aktiver Hästräger

(1) Aktives Mitglied und somit Maskenträger (Holzlarve) als Hexenmeister oder Regentalhexe kann jedes Mitglied der Narrenzunft werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und ein Probejahr (komplette Kampagne) als Hexenschüler absolviert hat.

(2) Passive Mitglieder unterliegen keiner Altersbeschränkung.

(3) Kinder und Jugendliche, die über eine Familienmitgliedschaft im Verein mitwirken wollen, können aktiv in den vom Verein gestellten Kinderhäs an Umzügen teilnehmen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte.

(4) Das Narrengericht entscheidet in geheimer Wahl über die Aufnahme der Anwärter als aktiver Hexenmeister oder aktive Regentalhexe. Dabei ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Narrengerichts erforderlich. Hiervon ausgenommen sind die Kinder von aktiven Mitgliedern des Remsecker Zauberwald e.V. Bei diesen genügt für die Aufnahme als aktiver Hexenmeister oder aktive Regentalhexe die Zustimmung des Vorstands des Remsecker Zauberwald e.V..

§3 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für

  • Aktive Mitgliedschaft
    Einzelmitglieder – 48,00 €
    Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- u. Zivildienstleistende – 24,00 €
    Familien (1 Mitglied inklusive Partner und Kinder) – 84,00 €
  • Passive Mitgliedschaft
    Einzelmitglieder – 36,00 €
    Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- u. Zivildienstleistende – 18,00 €
  • Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  • Das Mitglied kann dem Verein eine SEPA-Einzugermächtigung erteilen, um den Mitgliedsbeitrag einziehen zu lassen. Ansonsten muss der Mitgliedsbeitrag von dem Mitglieder jeweils zum November des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins überwiesen werden. Bei unterjährigem Eintritt ist der Beitrag anteilig zu entrichten.
§4 Häsordnung

(1) Das Häs Remsecker Hexenmeister besteht aus folgenden Teilen:

  • Holzmaske evtl. mit Rosshaar (schwarz, weiß oder grau)
  • Schwarzer Unterrock
  • grauer Mantel aus grauem Jeansstoff, gefüttert mit grauem Fleece
  • Schwarze Schuhe oder Strohschuhe mit schwarzer Kettelung
  • Kordel, Lederband oder Gliederkette als Gürtel evtl. mit Schlüsselbund
  • Umhängetasche aus grauem, schwarzem oder grünem Stoff
  • Zauber-/Druidenstab (> 120 cm)
  • Grünes Halstuch
  • Schwarze Handschuhe (für Kinder freiwillig)
  • Vereinskäppi (sofern keine Maske getragen wird [wäh-rend der Kampagne])
  • Accessoire: Zauber-/Druidenstab (>120 cm), Rufhorn, Fell, Schellen an der Umhängetasche und/oder ein Becher

(2) Das Häs Remsecker Regentalhexe besteht aus folgenden Teilen:

  • Holzmaske evtl. mit Rosshaar (schwarz, weiß, grau oder braun)
  • schwarzer Rock
  • grüner Schurz
  • grünes Maskentuch
  • weiße Spitzenunterhose
  • handgestrickte Wollstrümpfe oder Stulpen in den Farben schwarz, grün und grau gestreift
  • Strohschuhe mit schwarzer Kettelung
  • Umhängetasche aus grauem, schwarzem oder grünem Stoff
  • grünes Halstuch
  • Schwarze Handschuhe (für Kinder freiwillig)
  • Vereinskäppi (sofern keine Maske getragen wird [wäh-rend der Kampagne])
  • Accessoire: Hexenbesen (>120 cm), Holzrätsche, Wollstola, Schellen an der Umhängetasche und/oder ein Becher.

(3) Über weitere Accessoires entscheidet der Vorstand

(4) Häs und Accessoires müssen vom Hästräger selbst erworben werden.

(5) Die Beschreibung der Häs gilt auch für die Kinderhäs.
Erlaubte Ausnahmen:

  • Scharwächtermantel ungefüttert
  • Straßenschuhe
  • Rätsche und/oder Rufhorn.

(6) Das Kinderhäs wird vom Verein getragen.

(7) Bei selbstverschuldeter Beschädigung muss der jeweilige Hästräger dem Verein die durch die Reparatur entstehenden Kosten erstatten.

(8) An jedem Häs muss auf dem linken Oberarm das Vereinswappen fest und deutlich erkennbar angebracht sein. Die Häsnummer wird beim Hexenmeister unter dem Vereinswappen und bei den Regentalhexen am Maskentuch fest angebracht.

(9) Die Holzmaske wird von dem Holzbildhauermeister Simon Stiegeler aus Grafenhausen (Schwarzwald) geschnitzt und von jedem Mitglied selbst erworben. Über eine Vorfinanzierung durch den Verein entscheidet der Vorstand.

(10) Dem aktiven Mitglied ist das Tragen des Häses nur bei offiziellen Veranstaltungen und Auftritten der Narrenzunft und bei gemeinsamen Unternehmungen in Kleingruppen während der Fasnacht gestattet. Bei Aktivitäten (Fasnachtsveranstaltungen) außerhalb von Remseck und seinen Ortsteilen muss eine solche Gruppe aus mindestens 5 aktiven Hästrägern bestehen und das Vorhaben muss vorher beim Vorstand angemeldet und genehmigt werden. Bei Umzügen ist das komplette Häs ggf. inklusive Maske zu tragen. Bei Innenveranstaltungen kann zum einen keine Maske getragen werden. Zum anderen kann, sofern Vereinskleidung (mit Vereinslogo) getragen wird, der Mantel (Hexenmeister) bzw. die Jacke (Regentalhexe) ausgezogen werden.

(11) Über kurzzeitige Abweichungen von Ziff. 10 entscheidet der Vorstand oder eine von ihm bestimmte Person.

(12) Der Hästräger hat darauf zu achten, dass sich sein Häs stets in einem gepflegten Zustand befindet und sein Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit einwandfrei ist.

(13) Dem Hästräger muss bewusst sein, dass er in der Öffentlichkeit stets die Narrenzunft repräsentiert und sein Verhalten und Auftreten darf daher nie Anlass sein, dass das Ansehen der Narrenzunft geschädigt wird.

(14) Das aktive Mitglied darf sein Häs niemals an Dritte zur Teilnahme an Narrensprüngen oder ähnlichen Veranstaltungen verleihen. Das bedeutet, dass es nur durch den Eigentümer selbst getragen werden darf. Nach Austritt aus der Zunft ist ein Tragen des Häs in der Öffentlichkeit verboten.

(15) Sollte ein Mitglied Häs und/oder Maske, die sich in seinem Privatbesitz befinden, verkaufen wollen, so hat er dem Verein ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Dies gilt auch nach Austritt aus dem Verein.

(16) Wird ein aktiver Hästräger aus der Narrenzunft ausgeschlossen, so hat er die Häsmaske an die Narrenzunft zurückzugeben. Befinden sich Häs und/oder Maske in seinem Besitz, greift Ziff. 15.

(17) Die Narrenzunft zahlt bei Rückgabe geliehener Masken an den Hästräger, die entrichtete Pfandgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50 € zurück. Bei grober Beschädigung der Maske wird die Reparatur in Rechnung gestellt.

§5 Arbeitseinsätze

(1) Jedes aktive Mitglied der Narrenzunft sollte sich aktiv am Zunftgeschehen beteiligen und sich aus Gründen der Gemeinschaftspflege und der Förderung der Kameradschaft bereitwillig für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellen.

(2) Jedes aktive Mitglied der Narrenzunft muss mindestens 10 Arbeitsstunden im Jahr für die Narrenzunft verrichten.

(3) Als Jahr im Sinne von Ziff. 2 gilt jeweils das Geschäftsjahr.

(4) Leistet ein Mitglied nicht den genannten Arbeitseinsatz, kann der Vorstand eine Gebühr von 2,00 Euro je nicht geleisteter Arbeitsstunde erheben.

Verabschiedet auf der Mitgliedsversammlung vom 27. März 2017.